Fristen für den Umtausch alter Führerscheine:

 

Der Umtausch staffelt sich wie folgt:

 

I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

 

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers:

 

vor 1953              --> Umtausch bis 19.01.2033

1953 - 1958         --> bis 19.01.2022

1959 - 1964         --> bis 19.01.2023

1965 - 1970         --> bis 19.01.2024

1971 oder später --> 19.01.2025


 

II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:

 

Ausstellungsjahr:

 

1999 - 2001           --> Umtausch bis 19.01.2026

2002 - 2004           --> bis 19.01.2027

2005 - 2007           --> bis 19.01.2028

2008                     --> bis 19.01.2029

2009                     --> bis 19.01.2030

2010                     --> bis 19.01.2031

2011                     --> bis 19.01.2032

2012 - 18.01.2013 --> bis 19.01.2033

 

 

*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Nach Ablauf der o.g. Frist wird ihr alter Führerschein ungültig.

Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.

 

Quelle: BMVI

Anmeldung:

Montag und Donnerstag von 18:30 - 19:00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung unter 0173 3035 321

 

Unterricht:

Montag und Donnerstag 19:00 - 20:30 Uhr

 

Kontakt:

0173 3035 321

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