Fristen für den Umtausch alter Führerscheine:
Der Umtausch staffelt sich wie folgt:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers:
vor 1953 --> Umtausch bis 19.01.2033
1953 - 1958 --> bis 19.01.2022
1959 - 1964 --> bis 19.01.2023
1965 - 1970 --> bis 19.01.2024
1971 oder später --> 19.01.2025
Ausstellungsjahr:
1999 - 2001 --> Umtausch bis 19.01.2026
2002 - 2004 --> bis 19.01.2027
2005 - 2007 --> bis 19.01.2028
2008 --> bis 19.01.2029
2009 --> bis 19.01.2030
2010 --> bis 19.01.2031
2011 --> bis 19.01.2032
2012 - 18.01.2013 --> bis 19.01.2033
*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033
umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Nach Ablauf der o.g. Frist wird ihr alter Führerschein ungültig.
Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.
Quelle: BMVI